Anrechnungsmöglichkeiten auf den Krankenpflegedienst von krankenpflegerischen Tätigkeiten:
1. im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
2. im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes,
4. im Rahmen eines Zivildienstes.
5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.