Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.
Ausnahmen
Die Berufe
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschumacher
- Zahntechniker
dürfen erst ausgeübt werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der zuständigen Stelle folgendes erhalten hat:
- Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
- Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.
Bei im Rahmen einer Nachprüfung festgestellten Qualifikationsdefiziten erhält der Antragsteller/ die Antragstellerin innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.