Innen- und Außenbereichsatzung

 

Information

 

Das Baurecht unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch und dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch. Unter Innenbereich werden die im Zusammenhang bebauten Ortsteile verstanden, die eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung aufweisen, die Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Außenbereich sind die Flächen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen. Vergleichbar wie in der Bauleitplanung ist die jeweilige Gemeinde für Innen- und Außenbereichssatzung zuständig.

InfoKlick IIIInnenbereichsatzung
InfoZeichenAußenbereichsatzung
Ortsrecht


Die Zuständigkeit der Gemeinden für den Erlass von Satzungen auf ihrem Gemeindegebiet ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung. Für den Beschluss über die Satzung ist der jeweilige Rat der Gemeinde das entscheidende Gremium. Für eine Außenbereichs- oder Innenbereichssatzung ist außer bei Klarstellungssatzungen eine Öffentlichkeits- sowie Behördenbeteiligung vorgesehen. Neben den vorgehend erwähnten Innenbereichs- und Außenbereichssatzungen kann die Gemeinde weitere Satzungen erlassen. Diese können für bestimmte städtebauliche Zwecke genutzt werden. Hierzu zählen beispielsweise die städtebauliche Erhaltungssatzung, die Vorkaufsrechtsatzung und die Sanierungssatzung. Das baubezogene Ortsrecht der Gemeinde Berne können Sie >>hier<< nach auch nach Ortslagen einsehen.