Die Erstaufforstung bedarf der Anzeige bei der Waldbehörde. Die Anzeige hat zwei Monate vor der geplanten Durchführung zu erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und mit der erforderlichen Frist anzeigen, prüft die Waldbehörde ggf. unter Beteiligung weiterer beteiligter Fachbehörden innerhalb von sechs Wochen, ob es Gründe für eine Untersagung gibt.
Erstaufforstungen von über zwei Hektar Größe, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen nach Antrag bei der Waldbehörde der Genehmigung.
Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin, oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen. Auch kann sie die Genehmigung befristen.
Nach verstreichen der Anzeigefrist, bzw. nach dem Erhalt der Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.
Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:Erstaufforstung und Waldumwandlung
Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.
Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:
Erstaufforstungen:
Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.
Waldumwandlungen:
Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.
Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:Erstaufforstung und Waldumwandlung
Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.