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Erstaufforstung

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 68 - Umwelt
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
04401 927-0


Leistungsbeschreibung

Die Erstaufforstung bedarf der Anzeige bei der Waldbehörde. Die Anzeige hat zwei Monate vor der geplanten Durchführung zu erfolgen.  Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und mit der erforderlichen Frist anzeigen, prüft die Waldbehörde ggf. unter Beteiligung weiterer beteiligter Fachbehörden innerhalb von sechs Wochen, ob es Gründe für eine Untersagung gibt.

Erstaufforstungen von über zwei Hektar Größe, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen nach Antrag bei der Waldbehörde der Genehmigung.

Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin, oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen. Auch kann sie die Genehmigung befristen.

Nach verstreichen der Anzeigefrist, bzw. nach dem Erhalt der Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen. 

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Erstaufforstung und Waldumwandlung

Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.

Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:


Erstaufforstungen:

Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.


Waldumwandlungen:

Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Erstaufforstung und Waldumwandlung

Das niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung regelt u. a. die Erhaltung, den Schutz und die Bewirtschaftung des Waldes. Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherung und Förderung seiner Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion, die Förderung der Forstwirtschaft, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen. Der Fachdienst Umwelt des Landkreises Wesermarsch nimmt als untere Waldbehörde die behördlichen Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) wahr.


Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Anzeige bzw. Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Waldbehörde ein.

Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:

Prüfung der Unterlagen durch die Waldbehörde.

Ggf. werden andere Fachbehörden beteiligt.

Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über die Anzeige/ den Antrag.

Bei einer Anzeige können Sie nach Zusage der Waldbehörde bzw. frühesten nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten mit der Durchführung der Erstaufforstung beginnen.

Bei Erteilung einer Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt


Voraussetzungen

Formlose schriftliche Anzeige, bzw. formloser schriftlicher Antrag bei Erstaufforstungen von über zwei Hektar Größe

Anzeigender/ Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift

Beschreibung der Erstaufforstung inkl. Begründung

Beschreibung der Erstaufforstung mit Angaben zur Fläche, die aufgeforstet werden soll:

- Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Aufforstungsfläche,

-Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Erstaufforstung

- bisherige Nutzung

- Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung

-Angabe zu geplanten Gehölzarten, Pflanzverband, Pflanzverfahren -Eigentumsnachweis der Erstaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)

- Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Erstaufforstung erforderlich


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Für den Landkreis Wesermarsch stehen die u. a. Ansprechpartner_innen der Unteren Naturschutzbehörde in Brake gerne zur Verfügung.

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Untere Naturschutzbehörde des
Landkreises Wesermarsch
Poggenburger Straße 15
26919 Brake

 


Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeigender/ Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift

Beschreibung der Erstaufforstung inkl. Begründung

Beschreibung der Erstaufforstung mit Angaben zur Fläche, die aufgeforstet werden soll:

- Gemarkung, Flur, Flurstück, Flächengröße, Größe der Aufforstungsfläche,

-Lageplan/ Flurkartenausschnitt bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche der Erstaufforstung

- bisherige Nutzung

- Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung

-Angabe zu geplanten Gehölzarten, Pflanzverband, Pflanzverfahren -Eigentumsnachweis der Erstaufforstungsfläche (Aktueller Grundbuchauszug, Katasterauszug oder Kaufvertrag mit Auflassungsvormerkung)

- Wenn der Antragsteller nicht Eigentümer der Fläche ist, ist dem Antrag eine Einverständniserklärung des Eigentümers für die Erstaufforstung erforderlich

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung kann im unteren Block unter "Formulare" heruntergeladen werden.


Welche Fristen muss ich beachten?

Bei einer Anzeige haben Sie einer Frist von zwei Monaten


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall sechs Wochen nach Zugang der Anzeige.

Bei Erstaufforstung über zwei Hektar, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind und die einer Genehmigung bedürfen ist die Dauer abhängig von der Komplexität des Vorhabens.


Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Erstaufforstung: gebührenfrei
 

Umwandlung: 75 bis 310 Euro

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Erstaufforstung: gebührenfrei

Umwandlung: 75 bis 310 Euro


Rechtsgrundlage

§§ 9, 10 BWaldG (Bundeswaldgesetz)

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

§§ 8, 9 NWaldLG

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

§ 8, 9 NWaldLG


Weiterführende Informationen

Formlose schriftliche Antragsstellung erforderlich.

Einzelne Waldbehörden halten für die Leistung Formulare zum Download bereit.


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Den Antrag auf Erstaufforstung bzw. Umwandlung stehen im unteren Block unter Formulare zur Verfügung.


Was sollte ich noch wissen?

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere die Genehmigungen:

Erstaufforstungen:

Erstaufforstungen in Verbindung mit der Prüfung der Umweltverträglichkeit sind grundsätzlich vom Landkreis als untere Waldbehörde genehmigungspflichtig. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit ist ab einer Größe von 2 ha Waldfläche erforderlich. Andere Erstaufforstungen sind lediglich spätestens 2 Monate vor der Durchführung anzuzeigen.

Waldumwandlungen:

Wald darf nur mit Genehmigung des Landkreises als untere Waldbehörde in eine andere Nutzungsart (z. B. Landwirtschaft, Bebauung) umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird. Die Beseitigung von Wald in eine andere Nutzungsart unterliegt bereits ab einer Flächengröße von 1 ha der Prüfung der Umweltverträglichkeit.