Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung im Handwerk müssen Sie als Auszubildende/r Ihre beruflichen Fähigkeiten in der Gesellenprüfung nachweisen.
Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen Sie
- die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben,
- vorgeschriebene Zwischenprüfungen absolviert und Ausbildungsnachweise geführt haben.
- sich zur Prüfung anmelden bzw. durch Ihren Ausbilder anmelden lassen.
Außerdem muss Ihr Berufsausbildungsverhältnis in die Lehrlingsrolle eingetragen sein. Dies gilt nicht, wenn der Eintrag aus einem Grund fehlt, den weder der Lehrling (Auszubildende) noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.
Zugelassen wird auch, wer an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Personen, die keine Berufsausbildung absolviert haben, aber eine ausreichenden praktisch im Beruf tätig waren oder ihre berufliche Handlungsfähigkeit auf sonstige Weise nachgewiesen haben, werden nach als Externe zu Prüfung zugelassen.
Sofern die Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.
Über die Zulassung zur Gesellenprüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Hält er die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung werden von der Handwerkskammer Prüfungsausschüsse errichtet.
Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein Prüfungszeugnis ausgestellt.