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Berufsausbildung: Anrechnung anderer Ausbildungszeiten

Zuständige Stelle(n)

Apothekerkammer Niedersachsen

30103 Hannover
0511 390-990

Ärztekammer Niedersachsen
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover
0511 380-02

Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-0

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
0441 801-0

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-0

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-0

Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
089 242278-0

Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-0

Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
0511 28890-0

Tierärztekammer Niedersachsen
Fichtestraße 13
30625 Hannover
0511 555091

Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
030 726161-0

Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a
30519 Hannover
0511 83391-0


Leistungsbeschreibung

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.


An wen muss ich mich wenden?

Wenn keine kammerunabhängige Zuständigkeit durch Rechtsverordnung festgelegt ist, wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im BBiG § 72 bis 75 geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.


Welche Gebühren fallen an?

Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.