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Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse: Anerkennung

Zuständige Stelle(n)

Apothekerkammer Niedersachsen

30103 Hannover
0511 390-990

Ärztekammer Niedersachsen
Karl-Wiechert-Allee 18-22
30625 Hannover
0511 380-02

Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-0

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Mars-la-Tour-Straße 1-13
26121 Oldenburg (Oldenburg)
0441 801-0

Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-0

Oldenburgische Industrie- und Handelskammer
Moslestraße 6
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 2220-0

Patentanwaltskammer
Tal 29
80331 München, Landeshauptstadt
089 242278-0

Rechtsanwaltskammer Oldenburg
Staugraben 5
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 92543-0

Steuerberaterkammer Niedersachsen
Adenauerallee 20
30175 Hannover
0511 28890-0

Tierärztekammer Niedersachsen
Fichtestraße 13
30625 Hannover
0511 555091

Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstraße 26
10787 Berlin, Stadt
030 726161-0

Zahnärztekammer Niedersachsen
Zeißstraße 11a
30519 Hannover
0511 83391-0


Leistungsbeschreibung

Sie können für Ihren im Ausland erworbenen Berufsabschluss eine Anerkennung und Bewertung durch die zuständige Behörde des Landes beantragen, in dem sie wohnen, wenn Sie bisher bei keiner anderen Behörde in Deutschland einen solchen Antrag gestellt haben. Der Anerkennung und Bewertung von ausländischen Berufsabschlüssen liegen verschiedene Rechtsgrundlagen zugrunde. Beispiele sind:

  • Die Anerkennung bzw. Gleichstellung von Berufsabschlüssen von Antragstellern, die Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, erfolgt auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes.
  • Die Anerkennung von in der EU, dem EWR oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen wird bei Staatsangehörigen der EU, des EWR und der Schweiz gemeinschaftsrechtlich durch die EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt. Die Richtlinie wurde in den Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz in nationales Recht umgesetzt. Sie ist anwendbar, wenn es um den Zugang zu einem im Zielstaat reglementierten Beruf geht, d.h. wenn die Aufnahme oder Ausübung einer beruflichen Betätigung an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation geknüpft ist.
  • Die Anerkennung von Berufsabschlüssen als deutscher Assistentenberuf oder als deutscher Fachschulabschluss ist in einigen Ländern in den entsprechenden Schulordnungen geregelt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Stelle, die auch für den entsprechenden deutschen Berufsabschluss zuständig ist.

Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Die konkreten Antragsvoraussetzungen sind abhängig von den jeweiligen Berufsqualifikationen, der Staatsangehörigkeit und der individuellen Fallgestaltung. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Welche Gebühren fallen an?

Für die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden vom Antragsteller in der Regel Verwaltungskosten erhoben. Eine Ausnahme bildet die Anerkennung der Berufsabschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (z. B. Spätaussiedler). Diese ist kostenfrei, soweit die Beantragung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in Deutschland erfolgt.


Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz, die nur vorübergehend und gelegentlich zur Leistungserbringung im Bereich der reglementierten Berufe in Deutschland tätig sind, besteht ein Anzeigeverfahren.


Fachlich freigegeben durch

Handwerkskammer