Die Handwerkskammer (HWK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die rechtliche Grundlage bildet die Handwerksordnung (HwO). Als Selbstverwaltungseinrichtung des gesamten Handwerks vertreten die Handwerkskammern die Interessen des Handwerks. Ihnen gehören die selbstständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden an. Wie bei allen Berufskammern handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.
Aufgaben der Handwerkskammer sind insbesondere,
- die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
- die Behörden in der Förderung des Handwerks zu unterstützen, z.B. durch Vorschläge und Erstellung von Gutachten,
- regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu verfassen,
- die Handwerksrolle zu führen,
- die Berufsausbildung, insbesondere auch die überbetriebliche Ausbildung, zu regeln und ihre Durchführung zu überwachen; dazu gehört:
- eine Lehrlingsrolle zu führen,
- Prüfungsvorschriften zu erlassen und hierfür Prüfungsausschüsse zu errichten,
- Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen,
- Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses zu führen.
Ferner unterstützen die Handwerkskammern ihre Mitglieder sowohl durch Rechtsberatung als auch unternehmensberatend. Dabei werden
- Sachverständige zur Erstellung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern bestellt und vereidigt und
- Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern eingerichtet.