Bestimmte Güter sind in der EU mit Handelsbeschränkungen belegt. Hierzu gehören u.a. Güter mit „doppeltem Verwendungszweck“, die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind.
Dies sind z.B.
- Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstungen,
- Luftfahrtelektronik und Navigation,
- Meeres- und Schiffstechnik,
- Allgemeine Elektronik
- Mikroorganismen und Toxine.
Wenn Sie ein Handels- und Vermittlungsgeschäft über solche Güter vornehmen wollen, die sich
- in einem Drittland befinden oder
- im Wirtschaftsgebiet befinden und noch nicht einfuhrrechtlich abgefertigt sind,
und die in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen, benötigen Sie eine Genehmigung, wenn Sie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichtet worden sind, dass diese Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können und gegen das Bestimmungsland von den Vereinten Nationen, der EU oder der OSZE ein Waffenembargo angeordnet wurde.
Ist Ihnen bekannt, dass die zu liefernden Güter für den o.g. Zweck bestimmt sind, so haben Sie das BAFA zu unterrichten; dieses entscheidet, ob das Handels- und Vermittlungsgeschäft genehmigungspflichtig ist.
Das Handels- und Vermittlungsgeschäft darf erst erbracht werden, wenn das BAFA dieses zuvor genehmigt oder entschieden hat, dass es einer Genehmigung nicht bedarf.
Bei dem o.g. Verwendungszweck handelt es sich um bestimmte Formen militärischer Endverwendungen, insbesondere der Einbau in militärische Güter, die Verwendung von Ausrüstung zur Entwicklung, Herstellung und Wartung militärischer Güter oder die Verwendung in einer Anlage zur Herstellung militärischer Güter.