Markscheiderin/Markscheider Anerkennung
Zuständige Stelle(n)
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 Hannover
0511 120-5521
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-0
Leistungsbeschreibung
Verfahrensablauf
An wen muss ich mich wenden?
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- abgeschlossenes Hochschulstudium mit Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss und
- Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung "Technische Dienste" und
- Die für die Ausübung der Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung oder
- eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation und
- erforderliche Kenntnisse der deutschen Sprache für die Ausübung der Berufstätigkeit
- die für die Ausübung der Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Lebenslauf
- Nachweis über die berufliche Qualifikation
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (ärztliche Bescheinigung)
- Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld beantragt worden ist - Erklärung über die jeweilige Anschrift der bestehenden oder vorgesehenen Arbeitsräume
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 15.3 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 87,00 EUR und höchstens 225,00 EUR an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Rechtsgrundlage
- § 1 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG)
- § 3 Niedersächsisches Markscheidgesetz (NMarkG)
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- § 2 Niedersächsisches Markscheidergesetz (NMarkG)
Anträge / Formulare
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung