Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 4 Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 Biokraft-NachV enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 5 Biokraft-NachV mit einer Anerkennung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) kombiniert werden.
Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 Biokraf-NachV beschränkt werden auf
- einzelne Arten von Biomasse,
- einzelne Länder oder Staaten,
- einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 Biokraf-NachV oder
- den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung des Biokraftstoffs die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 Biokraf-NachV erfüllt werden.
Im Fall einer Beschränkung nach Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Stelle bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.