Ausländische Staatsangehörige sind bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Die die Voraussetzungen erfüllenden Personen haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden. Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen.
Die zuständige Stelle kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.