Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister
Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:„Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“
Die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergibt sich in der Regel aus den Vorschriften des BGBs.
Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 SGB XII sind in folgender Reihenfolge folgende Personen verpflichtet:
1. Vertraglich Verpflichtete
2. Erben
3. Väter nichtehelicher Kinder bei Tod der Mutter
infolger Schwangerschaft oder Geburt
4. Unterhaltspflichtige
5. Öffentlich-rechtlich Verpflichtete
Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten für verstorbene Personen, die bis zum Tode Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten haben, bearbeitet die Behörde, die bislang die Sozialhilfe gewährt hat. Wurden zum Zeitpunkt des Todes keine SGB XII-Leistungen bezogen, ist die Gemeinde oder Stadt am Sterbeort (nicht Wohnort) örtlich zuständig.
Unter sozialhilferechtlichen Aspekten können bei der Prüfung nach § 74 SGB XII nur die erforderlichen Kosten für eine ortsübliche Bestattung einfacher Art berücksichtigt werden. Kosten für eine Bestattung im Ausland können nicht berücksichtigt werden.
Der Nachlass der verstorbenen Person ist bei der sozialhilferechtlichen Prüfung immer vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten für die Kosten der Bestattung einzusetzen.
Die Gewährung einer Hilfe ist u.a. auch vom Einkommen und Vermögen der kostentragungspflichtigen Person abhängig. Die Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII sind anzuwenden.