Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer niedersächsischen Lehramtsausbildung entspricht. Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer und
- es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.
In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch einen Masterabschluss (Master of Education) und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung erlangt.
- Für das Lehramt an Grundschulen müssen dabei zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang studiert werden, wobei es sich bei mindestens einem der Unterrichtsfächer um Deutsch oder Mathematik handeln muss.
- Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie das Lehramt an Gymnasien müssen ebenfalls jeweils zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang nachgewiesen werden.
- Für das Lehramt für Sonderpädagogik müssen zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein Unterrichtsfach vorliegen.
- Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen müssen eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach vorliegen.
Im Vergleich zu einer niedersächsischen Lehramtsausbildung bestehen daher häufig wesentliche Unterschiede. Nachfolgend einige Beispiele für wesentliche Unterschiede zur niedersächsischen Lehramtsausbildung:
- Es fehlt ein zweites Unterrichtsfach,
- der Abschluss entspricht einem Bachelor-Niveau,
- das Fach Deutsch wurde als Fremdsprache studiert,
- es wurde eine Vielzahl von Fächern studiert, es erfolgte keine Schwerpunktsetzung (gilt insbesondere im Grundschulbereich),
- es fehlt eine dem niedersächsischen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung nach Abschluss des Studiums.
Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.
Auch eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt durch einen Bescheid.