Für die Förderung ist eine Registriernummer (zentrale Betriebsnummer) erforderlich.
Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn
- der Betrieb vom Antragsteller selbst bewirtschaftet wird.
- die beantragten Tiere in Niedersachsen gehalten werden.
- die Maßnahmen freiwillig durchgeführt werden (keine vergleichbaren Verpflichtung aus gesetzlichen Vorgaben oder aus anderen Förderungen wie zum Beispiel AFP).
- im gesamten Betrieb die Vorgaben von Cross Compliance eingehalten werden.
- die Förderung über 500 EUR liegt (Bagatellgrenze).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird eine Bewilligungsreihenfolge festgelegt, die insbesondere folgende Punkte berücksichtigen kann:
- die Bewertung der Haltung hinsichtlich ihres Beitrags zum Tierwohl (für Mastschweine und Ferkel sind das die spezifischen Kriterien zur Verbesserung des Tierwohls),
- die Antragstellung auf eine Anschlussförderung (Beibehaltung der Fördermaßnahme) bei erfolgreicher Durchführung der Fördermaßnahme im Vorjahr.
Der Verpflichtungszeitraum für die Förderung beträgt ein Jahr und beginnt mit dem 1.12. jeden Jahres.
Wird während des Verpflichtungszeitraums der Betrieb oder die Betriebsstätte, in der die Tiere gehalten werden, auf eine andere Person übertragen, muss die eingegangene Verpflichtung vom Übernehmer übernommen und weiter eingehalten werden. Die Übertragung muss der Bewilligungsstelle mit gesondertem Vordruck (wird noch ergänzt) vor dem Übergang angezeigt werden. Bei Anerkennung der Übertragung wird die Zuwendung an den Antragsteller ausgezahlt.