Eine Kapitalgesellschaft wird nach § 16 NArchtG in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
1. sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,
2. sie über eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 16 Abs. 4 NArchtG verfügt,
3. Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 NArchtG ist,
4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
5. Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten oder Stadtplaner mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind,
6. die Firma erkennen lässt, welche Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 NArchtG (Architekt/Landschaftsarchitekt/Innenarchitekt/ Stadtplaner) die Gesellschafter führen,
7. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten oder Stadtplaner sind,
8. Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen und
9. die Übertragung von Kapital- und Gesellschaftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. § 11 Abs. 2 und 5 NArchtG gilt entsprechend.
Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz „freischaffend“ in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 NArchtG tätig sind.