- Start
- Antrag auf Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer ...
Antrag auf Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Niedersachsen in der Fachrichtung Architektur nach § 6 Abs. 6 NArchtG
Zuständige Stelle(n)
Architektenkammer Niedersachsen
Friedrichswall 5
30159 Hannover
0511 28096-0
Leistungsbeschreibung
Mit der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU (2005/36/EG) in das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) in 2017 haben sich für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen geändert. Die Absolventinnen und Absolventen der anderen Fachrichtungen (Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) sind von den nachfolgend dargestellten Änderungen nicht betroffen.
Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist – wie bisher – nachzuweisen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit ausgeübt hat. Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1, 5, 6 NArchtG ermöglicht haben.
Neu ist, dass
• bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit bereits nach bestandenem Abschluss eines 3-jährigen Studiums (Bachelor) absolviert werden kann und
• die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht ausgeübt werden muss (§ 6 Abs. 5 NArchtG).
Die Aufsicht muss durch einen Architekten oder eine Architektenkammer erfolgen. Die berufspraktische Tätigkeit kann im Inland oder im Ausland absolviert werden. Die Architektenkammer Niedersachsen kann die Aufsicht führen, wenn der Absolvent in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt
Die Einzelheiten der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht sind in der „Satzung für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach § 6 Abs. 5 S. 3 und Abs. 6 S. 2 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)“ geregelt.
Voraussetzungen
Informationen zur berufspraktischen Tätigkeit in der Fachrichtung „Architektur“
Mit der Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der EU (2005/36/EG) in das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) haben sich für Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen geändert. Die Absolventinnen und Absolventen der anderen Fachrichtungen (Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur, Stadtplanung) sind von den nachfolgend dargestellten Änderungen nicht betroffen.
Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist nachzuweisen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit ausgeübt hat. Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, absolviert worden sein, auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgebaut und den Erwerb berufspraktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den wesentlichen Teilen der Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1, 5, 6 NArchtG ermöglicht haben.
Neu ist, dass
- bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit bereits nach bestandenem Abschluss eines 3-jährigen Studiums (Bachelor) absolviert werden kann und
- die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder einer Architektenkammer ausgeübt werden muss (§ 6 Abs. 5 NArchtG).
Die Aufsicht muss durch einen Architekten oder eine Architektenkammer erfolgen. Die berufspraktische Tätigkeit kann im Inland oder im Ausland absolviert werden. Die Architektenkammer Niedersachsen kann die Aufsicht führen, wenn der Absolvent in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt.
Die Einzelheiten der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht sind in der „Satzung für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach § 6 Abs. 5 S. 3 und Abs. 6 S. 2 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)“ geregelt. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über den Ablauf und die notwendigen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht in der Fachrichtung Architektur geben.
Ziel und notwendige Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit
Die berufspraktische Tätigkeit dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der Fachrichtung Architektur nach § 2 NArchtG. Sie soll Absolventinnen und Absolventen eines Studiums der Fachrichtung Architektur befähigen, ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die berufspraktische Tätigkeit muss in den wesentlichen Berufsaufgaben in ausgewogener Weise abgeleistet worden sein. Dies bedeutet, unter besonderer Beachtung der sicherheitstechnischen Aspekte und rechtlichen Rahmenbedingungen des Vorhabens, die Ausübung
a) der gestaltenden Planung von Gebäuden (insbesondere Vorentwurf, Entwurf),
b) der technischen Planung von Gebäuden (insbesondere Ausführungsplanung),
c) der wirtschaftlichen Planung von Gebäuden (insbesondere Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe sowie Kostenplanung) und
d) der Koordinierung und Überwachung der Planung und Ausführung von Gebäuden (insbesondere Bauüberwachung).
Aufsicht
Die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht kann im Inland oder im Ausland absolviert werden. In beiden Fällen bedarf es einer Beaufsichtigung entweder durch eine Architektenkammer oder eine Architektin/einen Architekten (berufsangehörige Person).
Berufsangehörige Person kann nur sein, wer aufgrund einer entsprechenden Eintragung in die Architektenliste einer Architektenkammer zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ berechtigt ist. Die Architektenkammer steht als aufsichtführende Stelle insbesondere für Absolventinnen und Absolventen zur Verfügung, wenn die Begleitung durch eine berufsangehörige Person nicht möglich ist – beispielsweise wenn die Absolventin oder der Absolvent in einem Bauunternehmen oder Ingenieurbüro arbeitet, in dem kein Architekt tätig ist, oder die Absolventin oder der Absolvent eine selbständige Tätigkeit ausübt, bei der ebenfalls kein Architekt für die Aufsicht zur Verfügung steht.
Soll die berufspraktische Tätigkeit im Ausland ausgeübt werden, muss die ausländische berufsangehörige Person oder Stelle qualifiziert sein, die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit auszuüben. Aus diesem Grund muss vor der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit im Ausland die Zulassung der ausländischen aufsichtführenden Person oder Stelle durch die Architektenkammer Niedersachsen oder eine andere Architektenkammer festgestellt werden.
Verfahren bei der Aufsicht durch eine berufsangehörige Person
Erfolgt die Aufsicht durch eine berufsangehörige Person ist eine Anzeige oder ein Antrag bei der Architektenkammer Niedersachsen nicht erforderlich. Es wird gleichwohl empfohlen, sich vor Beginn der Tätigkeit an die Architektenkammer Niedersachsen zu wenden, damit diese die Absolventin oder den Absolventen und die berufsangehörige Person über das Verfahren und die erforderlichen wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit beraten kann.
Die Aufsicht erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen der Tätigkeiten und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen. Die berufsangehörige Person hat darauf zu achten, dass während der berufspraktischen Tätigkeit die erforderlichen Inhalte vermittelt werden. Sie hat der Absolventin oder dem Absolventen Kopien eigener Arbeiten und entsprechende Arbeitszeugnisse oder sonstige Unterlagen, die den Zeitumfang und die Inhalte der berufspraktischen Tätigkeit dokumentieren, für die abschließende Bewertung durch den Eintragungsausschuss zur Verfügung zu stellen.
Antrag und Verfahren bei der Aufsicht durch die Architektenkammer Niedersachsen
Die Architektenkammer Niedersachsen kann die Aufsicht ausüben, wenn die Absolventin oder der Absolvent in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder den Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt. Entfällt der örtliche Bezug zu Niedersachsen während der Zeit der berufspraktischen Tätigkeit, so endet die Aufsicht durch
die Architektenkammer Niedersachen und die Absolventin oder der Absolvent muss die Aufsicht bei der Architektenkammer seines neuen Ortes fortsetzen.
Die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit durch die Architektenkammer Niedersachsen erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade
b) Anschrift der Wohnung
c) Anschrift der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes
d) Datum und Ort der Geburt
e) Angabe, ob und gegebenenfalls wo bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit außerhalb von Niedersachsen absolviert wurden
f) Eintragungen in Listen und Verzeichnisse bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes
g) Studienabschlüsse in der Fachrichtung Architektur
h) Art und Umfang der geplanten oder begonnenen berufspraktischen Tätigkeit
i) Kontaktdaten des/der Arbeit- oder Auftraggeber(s)
Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen.
Nach dem Eingang des Antrages prüft der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Niedersachsen zunächst, ob der Studienabschluss die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste in der Fachrichtung Architektur erfüllt und ob die geplante oder begonnene Tätigkeit grundsätzlich geeignet ist, die oben genannten Ziele zu erreichen und Inhalte zu vermitteln. Sind die Voraussetzungen gegeben, bestätigt die Architektenkammer Niedersachsen der Absolventin oder dem Absolventen dieses sowie den Beginn der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht.
Die Aufsicht erfolgt durch stichprobenartige Kontrollen der Tätigkeiten und Leistungen der Absolventin oder des Absolventen. Hierzu fordert der Eintragungsausschuss der Kammer in der Regel halbjährlich von der Absolventin oder dem Absolventen einen Tätigkeitsbericht an, dem geeignete Nachweise beizufügen sind.
Anzeige wesentlicher Änderungen
Ergeben sich während der Durchführung der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht der Architektenkammer Niedersachsen Änderungen zu den genannten Angaben, sind diese der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.
Fortbildung
Die Absolventin oder der Absolvent hat als Teil der berufspraktischen Tätigkeit die erforderlichen Fortbildungsveranstaltungen nach § 6 Abs. 4 NArchtG zu besuchen und nachzuweisen.
Bewertung der berufspraktischen Tätigkeit
Die Architektenkammer Niedersachsen prüft die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens. Genügt die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen noch nicht, teilt die Architektenkammer Niedersachsen dieses der Absolventin oder dem Absolventen unter Angabe der von ihr oder ihm nicht erfüllten Anforderungen mit.
Auf Antrag kann der Eintragungsausschuss der Architektenkammer auch außerhalb eines Eintragungsverfahrens eine Beurteilung zu einer bereits absolvierten berufspraktischen Tätigkeit abgeben. Die Gebühr für eine solche Bewertung beträgt 80,- €.
Übergangsregelung
Personen, die ihr Studium oder ihre berufspraktische Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017 beginnen oder begonnen haben, können noch nach der alten Rechtslage – also insbesondere ohne den Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht – eingetragen werden. Ihnen steht ein Wahlrecht zu. Erfolgt die berufspraktische Tätigkeit nicht unter Aufsicht, sind diese Zeiten nicht anerkennungsfähig innerhalb der EU (Art. 46 Abs. 4 Berufsanerkennungsrichtlinie – 2005/36/EG).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- beglaubigte Kopie(n) der Diplom- Bachelor- und/oder Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses
- ggf. Nachweis einer berufsangehörigen Person oder Stelle, bei der bereits Teile der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht absolviert wurden
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei einer anderen Architektenkammer
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für das Führen der Aufsicht: 185,00 EUR
Im Falle der anschließenden Eintragung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen wird die Hälfte der Gebühr auf die Eintragungsgebühr angerechnet.
Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten.
Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81
Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
in der Regel 4 – 6 Wochen
Was sollte ich noch wissen?
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Niedersachsen