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Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister bei der Architektenkammer Niedersachsen (§ 14 NArchtG)
Zuständige Stelle(n)
Architektenkammer Niedersachsen
Friedrichswall 5
30159 Hannover
0511 28096-0
Leistungsbeschreibung
Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“, „Innenarchitekt/in“, „Landschaftsarchitekt/in“ und „Stadtplaner/in“ dürfen auswärtige Dienstleister nur führen, wenn sie unter der jeweiligen Bezeichnung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister der Architektenkammer Niedersachsen oder ein vergleichbares Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architektengruppe) oder ähnliche Bezeichnungen (z.B. Architekturbüro).
Als „auswärtig“ gelten Dienstleister, die in der Bundesrepublik Deutschland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung besitzen und vorübergehend und gelegentlich Leistungen der jeweiligen Berufsgruppe in Niedersachsen unter Verwendung der Berufsbezeichnung erbringen wollen. Besteht bereits eine Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis eines anderen Bundeslandes, ist eine zusätzliche Eintragung in Niedersachsen nicht erforderlich.
Es besteht die Möglichkeit, mit dem Zusatz „freischaffend“ eingetragen zu werden.
Auswärtigen Dienstleister haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen.
Voraussetzungen
Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in den Bereichen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung unter Verwendungbei der Architektenkammer vorher schriftlich anzuzeigen und sich in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister eintragen lassen. Mit der Anzeige sind vorzulegen
1. eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung des Berufs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staatnach rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. ein Berufsqualifikationsnachweis und
3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Nr. 1 genannten Staaten ausgeübt wurde.
Bei der erstmaligen Anzeige überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters. Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staates so weit hinter den Anforderungen des § 6 NArchtG zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.
Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen, wenn sie oder er die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NArchtG besitzt.
Die Eintragung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister wird auf Antrag mit dem Zusatz „freischaffend“ in das Verzeichnis eingetragen, wenn sie ihren Beruf unabhängig ausübt und die Architektenkammer über ihren Versicherungsschutz informiert
Welche Unterlagen werden benötigt?
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Bescheinigung darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung eines Berufs nach § 1 Abs. 1 NArchtG (Architekt/Innenarchitekt/Landschaftsarchitekt/Stadtplaner) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Beruf in den vergangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten ausgeübt wurde
- Nachweise zur Berufsqualifikation
Kopien der Diplomurkunde und des Diplomzeugnisses oder Kopie der Bachelor- und Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses sowie des jeweiligen Diploma Supplement zum Nachweis eines Studiums in der Fachrichtung Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren. In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung muss die Regelstudienzeit mindestens drei Studienjahre betragen.
Antragsteller/innen aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat:
Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die Konformität der Ausbildung mit der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL - 2005/36/EG), z.B. nach Art. 46 i.V.m. V Nr. 5.7.1, Anhang VI oder Art. 49 Abs. 2 BARL
Im Falle eines ausländischen Studiums außerhalb der EU, des EWR oder gleichgestellten Staaten:
Kopien der Abschlussurkunden und -zeugnisse. Aus den Unterlagen müssen die Regelstudiendauer und die Ausbildungsinhalte mit den jeweiligen zeitlichen Umfängen hervorgehen.
Zudem Nachweis einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger – in den wesentlichen Berufsaufgaben gemäß § 2 Abs. 1, 5 und 6 NArchtG
- Für die Eintragung mit dem Zusatz „freischaffend“: Erklärung zum freischaffenden Status
- Information über den Versicherungsschutz
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr für die Eintragung: 285,00 EUR
Für Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat werden für Verwaltungstätigkeiten zum Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister keine Gebühren erhoben.
Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:
Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81
Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345 00
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die nachfolgend genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Niedersachsen prüft und entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis.
Bei der erstmaligen Anzeige überprüft die Architektenkammer die Berufsqualifikation der auswärtigen Dienstleisterin oder des auswärtigen Dienstleisters, es sei denn, dass mit der Anzeige ein Ausbildungsnachweis nach § 7 Abs. 1 NArchtG vorgelegt worden ist.
Bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat teilt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mit. Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt sie die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen. Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 6 NArchtG zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt die Architektenkammer der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.
Eine auswärtige Dienstleisterin oder ein auswärtiger Dienstleister, die oder der nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen, wenn sie oder er die Befähigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NArchtG besitzt.
Über die Führung in dem Verzeichnis wird eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Dienstleisterin oder der auswärtige Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung zu führen, so hat sie oder er dies der Architektenkammer anzuzeigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel bis zu 3 Monate, maximal 4 Monate.
Was sollte ich noch wissen?
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Architektenkammer Niedersachsen.