Bei Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird der Standsicherheitsnachweis dann geprüft, wenn die Baumaßnahme unter die in § 65 Abs. 3 S. 1 NBauO bezeichneten Vorhaben fällt. Für das ungeprüfte Aufstellen der Standsicherheitsnachweise, die im Rahmen des § 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 NBauO nicht geprüft zu werden brauchen, ist es erforderlich, dass der Aufsteller in der Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Land eingetragen ist. Folgende baulichen Anlagen werden u.a. von der Prüfbefreiung umfasst: Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, Gebäude bis 200 m² Grundfläche; eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite.
Wenn Sie in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung haben oder Ihren Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend oder gelegentlich, in Niedersachsen ausüben und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens oder Hochbau zu führen, Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen sind oder Mitglied einer anderen Länderingenieurkammer sind, und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen sind, können Sie sich in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eintragen lassen.
Die gem. § 1 NIngG geschützte Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ dürfen Sie führen, wenn die in § 6 NIngG näher festgelegten Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Personen, die über eine Qualifikation aus EU-Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat oder dem sonstigen Ausland verfügen, benötigen Sie zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ eine Genehmigung der Ingenieurkammer Niedersachsen nach den §§ 7 bis 9 NIngG oder müssen nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt sein.
Wenn Sie berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen, können Sie sich in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eintragen lassen, wenn Sie mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen sind.