- Kopie Identitätsnachweis ( Reisepass )
- amtlich beglaubigte Kopien des ausländischen Originalabschlusses und der ausländischen Fächer / Notenübersicht
- Übersetzungen des Abschlusses und der Fächerübersicht in die deutsche Sprache, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein müssen
- Lebenslauf, aus dem insbesondere auch die einschlägige Berufserfahrung und einschlägige weitere Qualifikationen hervorgehen
- Erklärung/Nachweis Zuverlässigkeit
- Bescheinigung Nichtuntersagung/keine Vorstrafen
Hinweis: Eine Liste der in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten ausländischen Hochschulen finden Sie im Internet (www.anabin.de). Für Fragen zum Thema Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen können Sie sich auch an die Zentrale Stelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB: www.kmk.org) wenden. Sie ist für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland zuständig. (Postanschrift: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Taubenstraße 10, 10117 Berlin).
Die Erteilung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen hat oder den Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt (§ 6 NIngG).
Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.