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Erstmalige Anzeige vor Erbringung der Dienstleistung unter der Bezeichnung Beratender Ingenieur aus dem Ausland (Drittstaaten)

Zuständige Stelle(n)

Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 Hannover
0511 120-5521


Leistungsbeschreibung

Das Führen der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ ist in Niederachsen geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und erstmalig in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich unter der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ tätig sein möchten, haben Sie diese Tätigkeit anzuzeigen.


Verfahrensablauf

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Ingenieurkammer Niedersachsen ein

An wen muss ich mich wenden?


Voraussetzungen

Erstmalige Anzeige


Welche Unterlagen werden benötigt?

Erstmalige Anzeige


Welche Gebühren fallen an?

Anzeige gebührenfrei


Bearbeitungsdauer

  • Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
  • Ausnahme bei EU-Abschlüssen: wenn nachgewiesene Berufsqualifikation unter der nach § 6 NIngG erforderlichen zurückbleibt

Rechtsgrundlage


Anträge / Formulare

  • Formulare: Anzeige auswärtige BI
  • OnlineVerfahren möglich: zukünftig ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: grundsätzlich nein, evtl. bei Ausgleichsmaßnahmen

Was sollte ich noch wissen?

  • Die Anzeige zieht zwingend die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach sich.
  • Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die Dienstleisterin oder der Dienstleister weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ zu führen, so hat sie oder er dies der Ingenieurkammer anzuzeigen. Hat sich die in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation wesentlich geändert, so hat die Dienstleisterin oder der Dienstleister dies unter Vorlage der entsprechenden Dokumente anzuzeigen.
  • Wenn bei einem Abschluss aus einem Mitgliedsstaat der EU wesentliche Berufsqualifikationsunterschiede festgestellt werden, können diese durch Ausgleichmaßnahmen geheilt werden.

Fachlich freigegeben durch

Ingenieurkammer Niedersachsen