Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse. Eingebunden ist auch der jeweilige Leistungsträger, zum Beispiel der zuständige Träger der Eingliederungshilfe
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an erwachsene Personen: das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe.
Das Land Niedersachsen hat die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für diese Aufgabe herangezogen.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe.
Das gilt auch, wenn die oder der Jugendliche noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Grundsätzlich sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.