Als Betreiber einer Niederfrequenzanlage mit einer Nennspannung von 110 KV oder mehr oder einer Gleichstromanlage sind Sie verpflichtet, diese bei der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen.
Die zuständige Behörde prüft die Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, Städte bzw. Gemeinden , in denen die Anlagen betrieben werden sollen. In besonderen Fällen ist auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass
die Anlage auf einem Grundstück im Bereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder auf einem mit Wohngebäuden bebauten Grundstück im Außenbereich liegt oder derartige Grundstücke überquert,
die Anlage oder ihre wesentliche Änderung keiner Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen behördlichen Entscheidung bedarf, bei der die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt werden.
Druckformulare / Merkblätter
Die Anzeige bedarf der Schriftform.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten
Lageplan
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige ist mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang der Anzeige.