Bei Baumaßnahmen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird der Standsicherheitsnachweis dann geprüft, wenn die Baumaßnahme unter die in § 65 Abs. 3 S. 1 NBauO bezeichneten Vorhaben fällt. Wenn Sie in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staaten niedergelassen sind und in Niedersachsen vorübergehend oder gelegentlich Tragwerksplanung erbringen möchten, so ist diese Tätigkeit anzuzeigen. Mit der Anzeige erlangen Sie die Prüfbefreiung der Standsicherheitsnachweise für die von der Prüfbefreiung umfassten baulichen Anlagen in Niedersachsen, wenn Sie die unten genannten Voraussetzungen erfüllen.
Folgende baulichen Anlagen werden u.a. von der Prüfbefreiung umfasst: Wohngebäude der Gebäudeklasse 1-3, Gebäude bis 200 m² Grundfläche; eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Tragwerksplanung in Niedersachsen zu erbringen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.