Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Konditormeister/in
Zuständige Stelle(n)
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Friedrichswall 1
30159 Hannover
0511 120-5521
Handwerkskammer Oldenburg
Theaterwall 32
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 232-0
Leistungsbeschreibung
Der Beruf Konditormeister/in ist in Deutschland reglementiert. Die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation ist notwendig, damit Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten können. Dieses Verfahren heißt: Gleichwertigkeitsfeststellung (§ 50b HwO).
Hinweis: Für die selbständige Arbeit in dem Beruf gibt es ein weiteres Verfahren. Dieses Verfahren heißt: Eintragung in die Handwerksrolle.
Mit einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
-
Sie müssen Ihre Deutschkenntnisse nicht nachweisen. Deutschkenntnisse sind aber wichtig für Ihre Bewerbungen und Ihre Arbeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular von der zuständigen Stelle
- Wenn es kein Antragsformular gibt: ein formloser Antrag
- Identitätsnachweis (z. B. Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Urkunden)
- Nachweise Ihrer Berufserfahrung in dem Beruf
- Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
- Wenn der Beruf in Ihrem Ausbildungsland reglementiert ist, dann müssen Sie nachweisen: Sie dürfen im Ausbildungsland in dem Beruf arbeiten. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Behörde des Ausbildungslandes sein.
- Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
Übersetzungen und Beglaubigungen
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.
- Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.
Welche Gebühren fallen an?
Verfahrensablauf
Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.
Tipp: Die Handwerkskammern beraten Sie vor der Antragstellung. Die Beratung ist wichtig für ein erfolgreiches Verfahren. Nutzen Sie dieses Angebot!
Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?
- Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?
- Ergebnis: Anerkennung
- Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Aber: Die Berufsbezeichnung „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ ist besonders geschützt. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung nicht führen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Die zuständige Stelle berät Sie dazu. Nach der Eintragung in die Handwerksrolle dürfen Sie selbständig in dem Beruf arbeiten.
- Ergebnis: Keine Anerkennung
- Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen keine Anerkennung. Sie können nicht in die Handwerksrolle eintragen werden.
- In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
- Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?
Ausgleichsmaßnahmen
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
- Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang
- Eignungsprüfung
- Die zuständige Stelle entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
- Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, dann erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Aber: Sie dürfen sich nicht „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ nennen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Bearbeitungsdauer
- Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrages bei der zuständigen Stelle: Die zuständige Stelle informiert Sie über den Eingang der Dokumente. Sie teilt Ihnen mit, falls Dokumente fehlen. Das Verfahren startet, wenn die Dokumente vollständig sind.
- Nach spätestens 3 Monaten: Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Was sollte ich noch wissen?
Arbeiten ohne Anerkennung
Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO)
- Sie brauchen die Anerkennung für die Eintragung in die Handwerksrolle.
- Sie können vielleicht auch ohne Anerkennung in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür brauchen Sie eine spezielle Erlaubnis. Diese Erlaubnis heißt: Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 8 HwO).
- Die zuständige Stelle berät Sie zu diesem Verfahren.
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten?
Dann brauchen Sie meistens keine Anerkennung. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen oder registrieren.
Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie zwischen 2 Verfahren zur beruflichen Anerkennung wählen:
- Sie stellen einen Antrag auf das hier beschriebene Verfahren.
- Sie stellen einen Antrag auf das Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (§ 10 BVFG).
Das können Sie entscheiden. Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Sonstiges
Alternative Anerkennung
Es gibt noch ein anderes Verfahren für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation. Dieses Verfahren heißt: Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 9 HwO).
Dafür müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie kommen aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz.
- Sie haben Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz gemacht. Oder: Ihre Berufsqualifikation wurde dort anerkannt. Sie haben danach im Staat der Anerkennung mindestens 3 Jahre in Vollzeit in dem Beruf gearbeitet.
Sie können wählen, welches Verfahren Sie machen:
- Gleichwertigkeitsfeststellung (§ 50b HwO)
- Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 9 HwO)
Ihre zuständige Stelle berät Sie.
Qualifikationsanalyse
Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, z. B. durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
www.anerkennung-in-deutschland.de