Ich stelle einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Wie geht das?
Sie können auch einen Antrag stellen, wenn Sie noch nicht in Deutschland leben.
- Sie können den Antrag mit der Post an die zuständige Stelle schicken. Versenden Sie keine Originale!
- Vielleicht können Sie den Antrag als E-Mail verschicken. Fragen Sie vorher Ihre zuständige Stelle. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
- Manchmal können Sie den Antrag online stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt im Anerkennungsverfahren müssen Sie die Dokumente vielleicht im Original oder die beglaubigten Kopien vorlegen. Nutzen Sie für den Online-Antrag das Internetportal von dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten.
Tipp: Die Handwerkskammern beraten Sie vor der Antragstellung. Die Beratung ist wichtig für ein erfolgreiches Verfahren. Nutzen Sie dieses Angebot!
Die zuständige Stelle bearbeitet meinen Antrag. Was heißt das?
- Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen spätestens nach einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
- Die zuständige Stelle macht eine Gleichwertigkeitsprüfung: Sie vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
- Das Anerkennungsverfahren dauert höchstens 3 Monate. Am Ende sendet die zuständige Stelle Ihnen einen Bescheid mit dem Ergebnis.
Die zuständige Stelle teilt mir das Ergebnis in einem Bescheid mit. Welche Ergebnisse sind möglich?
- Ergebnis: Anerkennung
- Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation sind gleichwertig. Sie erfüllen auch alle weiteren Voraussetzungen. Ihre Berufsqualifikation wird anerkannt. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation. Aber: Die Berufsbezeichnung „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ ist besonders geschützt. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung nicht führen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen. Die zuständige Stelle berät Sie dazu. Nach der Eintragung in die Handwerksrolle dürfen Sie selbständig in dem Beruf arbeiten.
- Ergebnis: Keine Anerkennung
- Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede können Sie nicht mit Ihrer Berufserfahrung und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Deshalb ist Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie bekommen keine Anerkennung. Sie können nicht in die Handwerksrolle eintragen werden.
- In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
- Sie können gegen die Entscheidung von der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen. Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit einer Beratungsstelle, bevor Sie widersprechen oder klagen.
Ich bekomme keine Anerkennung. Was kann ich tun?
Ausgleichsmaßnahmen
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Mit einer Ausgleichsmaßnahme können Sie wesentliche Unterschiede ausgleichen. Wesentliche Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet.
- Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang
- Eignungsprüfung
- Die zuständige Stelle entscheidet, welche Ausgleichsmaßnahme Sie machen müssen. Das steht in Ihrem Bescheid.
- Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, dann erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung geben Sie bei der zuständigen Stelle ab. Die zuständige Stelle prüft die Bescheinigung. Wenn Sie dann alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Dann haben Sie beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Aber: Sie dürfen sich nicht „Handwerksmeisterin“ oder „Handwerksmeister“ nennen.
- Mit der Anerkennung können Sie die Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.