Den Alleinerbschein stellt Ihnen das Nachlassgericht aus. Er bezeugt, dass Sie als einzige Person Erbin oder Erbe sind, also die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers allein antreten. Dies ist der Fall, wenn die verstorbene Person Sie im Testament oder Erbvertrag als Allein- oder Universalerbe eingesetzt hat.
Mit dem Erbschein erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf Bankkonten der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen.
Voraussetzungen
Nur als Alleinerbe können Sie einen Alleinerbschein beantragen.
Sterbeurkunde der verstorbenen Person, also der Erblasserin oder des Erblassers
Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
Sterbeurkunden
Erbausschlagungserklärungen
Erbverzichtserklärungen
Testamente oder Erbverträge oder zumindest die Angaben dazu, zum Beispiel bei besonderer amtlicher Verwahrung
bei Eheleuten: gegebenenfalls Nachweis des Güterstands
bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: gegebenenfalls Nachweis des Vermögensstands
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.
Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel
bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.
Verfahrensablauf
Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:
Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie Ihrem Schreiben alle erforderlichen Unterlagen an.
Alternativ können Sie den Antrag über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.