Einziehung eines gemeinschaftlichen Erbscheins
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Brake
Bürgermeister-Müller-Straße 34
26919 Brake (Unterweser)
04401 109-0
Leistungsbeschreibung
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführten Erben nicht die wirklichen Erben des Erblassers sind, muss dieses von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlichen Erben können nicht mehr gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bei Gericht angeregt werden.
Verfahrensablauf
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
An wen muss ich mich wenden?
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzungen
Es existiert ein gemeinschaftlicher Erbschein und dieser weist Personen als Erben aus, die keine Erben sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Welche Gebühren fallen an?
- Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Gebührentabelle: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Rechtsgrundlage
- § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Anträge / Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
Weiterführende Informationen
Was sollte ich noch wissen?
- Informationsbroschüre des Bundesjustizministeriums zum Erben und Vererben
- Informationsbroschüre "Vererben – erben" des Niedersächsischen Justizministeriums
- Informationsbroschüre "Vererben – erben" des Niedersächsischen Justizministeriums ins Leichter Sprache
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium