Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung beantragen, damit Sie Arbeitslosengeld erhalten können, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt arbeitslos werden sollten. Versicherungsberechtigt sind Sie, wenn Sie
- selbstständig im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig sind, oder
- außerhalb der EU, des EWR oder außerhalb der Schweiz im Ausland beschäftigt sind und zwar mindestens 15 Stunden lang pro Woche, oder
- ein mehr als 3 Jahre altes Kind in Elternzeit erziehen, oder
- sich beruflich weiterbilden und dadurch
- beruflich aufsteigen können oder
- einen beruflichen Abschluss vermittelt bekommen oder
- eine andere berufliche Tätigkeit ausüben können.
Der monatliche Beitrag liegt im Jahr 2023 bei
- 88,27 EUR (West) und 85,54 EUR (Ost) für Selbstständige
- Im ersten Jahr Ihrer selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr zahlen Sie nur die Hälfte des Beitrags.
- 88,27 EUR für Auslandsbeschäftigte
- 44,14 EUR (West) und 42,77 EUR (Ost) für Personen in Elternzeit und für Personen bei beruflicher Weiterbildung.
Sie zahlen den monatlichen Beitrag der Versicherung allein und direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
Wenn Sie im Ausland beschäftigt sind, darf keine Entsendung vorliegen. Sie dürfen also nicht im Auftrag Ihres deutschen Arbeitgebers vorübergehend in einem ausländischen Unternehmen tätig sein. Ansonsten würden Sie weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen, eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung wäre nicht möglich.
Sofern Sie neben der Tätigkeit eine Beschäftigung im europäischen Ausland ausüben, gilt das dortige Sozialversicherungsrecht. Eine Antragspflichtversicherung nach deutschem Recht ist dann nicht möglich.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit oder Auslandsbeschäftigung beenden und die Antragspflichtversicherung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich nachweislich darum bemühen, so schnell wie möglich wieder Arbeit zu finden.