Zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen (Lesen Sie hierzu mehr unter „Anforderungen an einen Insolvenzverwalter“).
Die Bestellung zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter erfolgt üblicherweise in einem zweistufigen Verfahren.
Vorauswahlverfahren
Insolvenzverfahren sind als gerichtliche Eilverfahren einzuordnen. Geht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzgericht ein, so ist zeitnah ein/e (vorläufige/r) Insolvenzverwalter/in bzw. insolvenzrechtliche/r Sachverständige/r zu bestellen. Eine umfassende Prüfung sämtlicher Auswahlkriterien in diesem eingeschränkten Zeitfenster kann eine erhebliche Herausforderung für sämtliche beteiligten Personen darstellen. Zur Vermeidung dieser Problematik können sich geeignete Personen bereits außerhalb eines konkreten Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgericht für die Aufnahme auf eine sog. Vorauswahlliste bewerben.
Im Rahmen dieses zeitlich vorgelagerten Vorauswahlverfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob Sie abstrakt die allgemeinen Anforderungskriterien für die Bestellung als Insolvenzverwalterin bzw. als Insolvenzverwalter erfüllen. Entscheidender Vorteil dieser vorgelagerten Prüfung ist, dass allen Beteiligten ausreichend Zeit für Rückfragen und das Nachreichen noch erforderlicher Dokumente zur Verfügung steht.
In die Vorauswahlliste ist jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber einzutragen, die bzw. der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von den Besonderheiten des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung erfüllt.
In der Regel haben die jeweiligen Insolvenzgerichte Anforderungskriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um auf die jeweilige Vorauswahlliste aufgenommen zu werden. Um allen Verfahrensbeteiligten eine einfache Abwicklung zu ermöglichen, veröffentlichen die Insolvenzgerichte (auf ihren Internetseiten) üblicherweise Fragebögen, die ausgefüllt zurück zu schicken sind.
Konkrete Bestellung
Welche Person im konkreten Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird, entscheidet das Insolvenzgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls . Die Person kann von einer bei dem Insolvenzgericht geführten Vorauswahlliste bestellt werden, zwingend ist dies aber nicht. Die Bestellung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss. Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.