Das Restschuldbefreiungsverfahren (siehe auch Text „Restschuldbefreiungsverfahren“ bzw. Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens) endet in der Regel mit einer gerichtlichen Entscheidung: Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Beschluss des Insolvenzgerichts.
Ist das Verfahren nicht vorzeitig beendet worden, so entscheidet das Insolvenzgericht üblicherweise über den Restschuldbefreiungsantrag, wenn die Abtretungsfrist verstrichen ist. Die Abtretungsfrist beträgt 3 Jahre (bzw. 5 Jahre in einem erneuten Verfahren). Das Gericht gibt zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubiger sowie der Treuhänder können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.
Stellt ein Gläubiger einen Versagungsantrag, so ist der Versagungsgrund, auf den er sich beruft, substantiiert unter nachvollziehbarer Schilderung des Sachverhalts darzulegen. Bestreiten Sie diese dargelegten Tatsachen, hat der Gläubiger den Sachvortrag glaubhaft zu machen. Gelingt die Glaubhaftmachung, ermittelt das Insolvenzgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen.
Stellt das Gericht nach Ihrer Anhörung und nach Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so weist es den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurück. Wird hingegen ein Versagungsgrund festgestellt, so kann das Insolvenzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Versagung der Restschuldbefreiung beschließen.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt in der Regel gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind. Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag. Zudem sind von der Restschuldbefreiung bestimmte Forderungen ausgenommen; hierzu zählen u.a. Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgelder und Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (z. B. Körperverletzung, Sachbeschädigung), sofern die Gläubigerinnen und Gläubiger bei der Anmeldung ihrer Forderung die Tatsachen angegeben haben, aus denen sich ihrer Einschätzung nach dieser Rechtsgrund ergibt.
Zu beachten ist allerdings: Welche Verbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung umfasst sind und welche nicht, kann konkret nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.
Ist die Restschuldbefreiung bereits erteilt, kann sie auch nachträglich auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerrufen werden, wenn beispielsweise sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat oder der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach der Insolvenzordnung