Im Liegenschaftskataster werden Flurstücke mit ihren Grenzen und Gebäude mit ihrem Grundriss nachgewiesen. Hierzu zählen auch Bauwerke, die das Stadt- oder Landschaftsbild prägen, wie z.B. Windenergieanlagen oder Vorratsbehälter.
Neben Lage und Grundriss werden weitere Informationen zum Gebäude erhoben. Der Nachweis der Liegenschaften wird beispielsweise als Datengrundlage für den privaten Rechtsverkehr und für Planungszwecke benötigt. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nutzen die Daten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. In vielen Fällen ist die Beleihung eines Grundstücks oder Gebäudes nur möglich, wenn das Gebäude im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Auch beim Verkauf eines Grundstücks und als Datengrundlage für Navigationssysteme ist das Liegenschaftskataster mit seinen Gebäuden unerlässlich.
Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und erbbauberechtigte Personen sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) verpflichtet, die Vermessung ihrer Gebäude und die Eintragung in das Liegenschaftskataster selbstständig zu beantragen, d. h. einen Antrag auf Gebäudevermessung zu stellen. Da diese Verpflichtung nicht allen verpflichteten Personen bekannt ist, hat der Gesetzgebende vorgesehen, dass die Aktualisierung auch auf Kosten der Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigten Personen von Amts wegen veranlasst werden kann.