Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben und zu Hause gepflegt werden, besteht für Sie Anspruch auf eine zeitweise, teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.
Die teilstationäre Pflege soll pflegende Angehörige entlasten und die durchgängige Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellen. Die Tagespflege beanspruchen in der Regel Pflegebedürftige, deren Angehörige tagsüber arbeiten: Die Pflegebedürftigen werden morgens von einem Fahrdienst abgeholt und nachmittags zurück nach Hause gebracht. Die Nachtpflege ist eine Einrichtung für Pflegebedürftige, die auch nachts versorgt werden müssen, zum Beispiel zur Wundbehandlung oder für eine lückenlose Betreuung bei Demenz.
Wenn Sie oder eine bevollmächtige Person einen Antrag an Ihre Pflegekasse stellen, übernimmt diese bis zu einer bestimmten Summe die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege. Die Pflegekasse ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert. Sie können also die gleichen Kontaktdaten nutzen.
Die Pflegekassen tragen die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege
- nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie Versorgungsverträge geschlossen haben und
- nur für pflegerische Leistungen, die soziale Betreuung und den Fahrdienst. Weitere Kosten, zum Beispiel für Ihre Verpflegung, tragen Sie selbst.
Der monatliche Maximalbetrag, den Pflegekassen für die Tages- und Nachtpflege zahlen, richtet sich nach Ihrem Pflegegrad (Stand: 2021):
- bei Pflegegrad 2 höchstens EUR 689,00
- bei Pflegegrad 3 höchstens EUR 1.298,00
- bei Pflegegrad 4 höchstens EUR 1.612,00
- bei Pflegegrad 5 höchstens EUR 1.995,00
Sie können das Geld für die Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu anderen Leistungen Ihrer Pflegekasse beantragen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen werden Ihnen also in vollem Umfang weitergezahlt.