Sie können die Familienversicherung beantragen, wenn
- Sie gesetzlich krankenversichert sind
- Ihre Familienangehörigen in Deutschland leben
Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin:
- ist nicht hauptberuflich selbstständig oder selbst gesetzlich versichert, zum Beispiel als Beschäftigte oder Beschäftigter beziehungsweise Rentnerin oder Rentner;
- ist nicht privat krankenversichert, zum Beispiel als Beschäftigte oder Beschäftigter, im Beamtenverhältnis oder Ruhestandsbeamtin oder -beamter;
- ist nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit und
- erzielt kein oder nur ein geringes Einkommen. Die genaue Einkommensgrenze legt der Gesetzgeber jedes Jahr neu fest.
Ihre Kinder sind
- unter 18 Jahre alt oder
- unter 23 Jahre alt und noch nicht berufstätig oder
- unter 25 Jahre alt und besuchen noch die Schule, studieren oder absolvieren eine unbezahlte schulische Berufsausbildung
Kinder mit einer Behinderung können dauerhaft familienversichert bleiben, wenn sie auch als Erwachsene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Ihre Enkel sowie Ihre Stiefkinder können Sie im Rahmen der genannten Altersgrenzen familienversichern, sofern diese
- in Ihrem Haushalt leben oder
- Sie überwiegend für deren Lebensunterhalt sorgen.
- Auch dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft lebende Pflegekinder gehören zum Kreis der Kinder, die familienversichert werden können.
Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert, sondern zum Beispiel privat, dürfen Sie gemeinsame Kinder nur kostenfrei mitversichern, wenn
- das Gehalt Ihres Partners oder Ihrer Partnerin unter der gesetzlichen Jahresentgeltgrenze liegt oder
- Ihr Partner oder Ihre Partnerin weniger verdient als Sie.