Die Anerkennung einer von den Regelungen der Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildung muss bei der Kammer beantragt werden. Die Antragstellerin/ den Antragsteller muss die Gleichwertigkeit der abweichenden Weiterbildung zu dem in der Anlage der Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildungsgang für das beantragte Gebiet bzw. den beantragten Bereich nachweisen.
Darüber hinaus sind die Regelungen des Kammergesetzes für die Heilberufe verbindlich.
Eine Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 24 Monaten in einem angestrebten Gebiet oder Bereich in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist.
Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Tierarzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates ist.