Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, ist im Regelfall nicht mit weiteren Kosten für die beteiligten Parteien verbunden.
Sind finanzielle Ausgleiche unter den Tauschpartnern erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
Im Einzelfall entstehen Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen). Diese tragen Sie als Tauschpartner. Gegebenenfalls können Sie die Förderung eventueller Vermessungskosten beantragen. Diese sind abhängig von den Regelungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes.