Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn den vorgelegten Unterlagen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass
1. das Ziel der Erhebung nicht durch Verwendung bereits vorhandener Daten oder Untersuchungsergebnisse erreicht werden kann,
2. die Durchführung der Maßnahme keine - nicht nur unerhebliche – Störung oder Belastung des Schulbetriebes hervorruft,
3. die Teilnahme freiwillig oder gemäß § 30 Abs. 3 Niedersächsisches Schulgesetz die Teilnahme verpflichtend ist und
4. entweder personenbezogene Daten nicht verarbeitet oder die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.