Müssen Sie einer Person kündigen, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht, so können Sie vor der ausgesprochenen Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beziehungsweise eine Kündigungszulassung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit
- Personen, die während einer (Familien-)Pflegezeit einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen oder die Pflege organisieren
Die Kündigungsschutzregelungen sind hierbei unterschiedlich.
Ein Kündigungsschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Es gilt ein besonderes Kündigungsverbot 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahre alt ist, beziehungsweise 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Für die (Familien-)Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz bereits, wenn eine Arbeitsverhinderung beim Arbeitgeber angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn.
Die Kündigung gegenüber einer Frau ist nach dem Mutterschutzgesetz unzulässig während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
Eine nachträgliche Zustimmung oder Genehmigung einer bereits ausgesprochenen Kündigung durch die zuständige Behörde ist nicht möglich.