Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.
Voraussetzungen
Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:
einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
den Abschluss einer von Niedersachsen anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
Nachweis der Beschäftigung bei einer Stelle (z.B. Arbeitsvertrag)
Nachweise zur Ausbildung (z.B. Hochschulzeugnis)
Nachweise zur Berufserfahrung (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse)
Nachweis über die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitperson (z.B. Abschlusszertifikat)
Nachweise über die persönliche Qualifikation
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder online stellen.
Wollen Sie den Antrag online stellen, dann klicken Sie bitte hier
(künftige URL einfügen).
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Was sollte ich noch wissen?
Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 7 Nds. AG PsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere weise ich Sie darauf hin, das Niedersächsische Justizministerium als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.
Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie
über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz;
Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben;
sich regelmäßig fortbilden.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2525, 2529
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)*) vom 15. Dezember 2016
Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) vom 25. Februar 2021, Nds. GVBl. 2021, 82