Jedes Unternehmen, das für die Asbestabbruch - und Sanierungsarbeiten eine unternehmensbezogene Anzeige erstattet und personell und sicherheitstechnisch geeignet ist, darf nach bei der zuständigen Behörde erfolgter Anzeige die Asbesttätigkeiten durchführen. Für Arbeiten an schwachgebundenem Asbest ist zusätzlich zur entsprechenden Sachkunde eine behördliche Zulassung erforderlich.
Entsprechende personelle und sicherheitstechnische Anforderungen sind in der TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Stand Januar 2014) festgelegt.
Jedes Unternehmen muss über mindestens zwei fest im Unternehmen angestellte sachkundige Personen verfügen. Danach sind zur personellen Ausstattung des Unternehmens mindestens ein sachkundiger Verantwortlicher und sein Vertreter sowie bei umfangreichen Arbeiten ein Gerätesachkundiger zu benennen (Funktionsübernahme durch den Verantwortlichen bzw. seinen Vertreter ist möglich). Die Anzahl der weiteren Sanierungsfachkräfte ist anzugeben.