Es ist Ihnen verboten, eine schwangere oder stillende Frau in Nachtarbeit oder Mehrarbeit zu beschäftigen.
Außerdem dürfen Sie schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:
- Fließarbeit
- Akkordarbeit
- Sonstige Arbeiten in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann
Dafür können Sie eine Ausnahme durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt Niedersachsen/LBEG beantragen.
Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Beschäftigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr angestrebt wird.
Schwangere oder stillende Frauen in Ausbildung sind von der Nachtarbeit ausgeschlossen, soweit die Teilnahme an der Ausbildungsveranstaltung nicht zu Ausbildungszwecken erforderlich ist.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8,5 Stunden täglich
- über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend
arbeitet.
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:
- über 8 Stunden täglich
- über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
- die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monats-durchschnitt übersteigend
arbeitet.
Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.
Hinweis: Für niedersächsische Beamtinnen und Richterinnen ist aufgrund der Rechtslage eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit, Mehrarbeit, Fließarbeit oder Akkordarbeit nicht möglich.