Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied bei der zuständigen Stelle.
Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die staatliche Anerkennung kann nur erteilt werden, wenn Ihre Qualifikation mit der deutschen Qualifikation gleichwertig ist.
Gleichgestellte Prüfungszeugnisse
Manche Prüfungszeugnisse (Qualifikationen) aus dem Ausland werden ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung gleichgestellt. Die gleichgestellten Prüfungszeugnisse sind in Anlage 1 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung aufgelistet. Sie müssen hier auch eine mindestens 2-jährige Ausbildungsmaßnahme oder Berufserfahrung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied nachweisen.
Ihre Berufsqualifikation ist in der Regel auch gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation, wenn der Europäische Verband der Hufschmiedevereinigung (EFFA) Ihre Berufsqualifikation schon anerkannt hat.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Ihr Prüfungszeugnis ist nicht automatisch gleichgestellt oder wurde noch nicht vom EFFA anerkannt? Dann macht die zuständige Stelle eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied in Deutschland arbeiten.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie können eine Ausgleichsmaßnahme machen, um die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden.
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.