Die beabsichtigte Zwangsvollstreckung oder Verteidigung gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Sind Sie die oder der Gläubiger(in), so berücksichtigt das Gericht hierbei aber insbesondere, dass die Erfolgsaussichten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Vorhinein regelmäßig nicht zuverlässig beurteilt werden können.
Die Verfolgung oder Verteidigung des Rechts darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine vernünftige Person in Ihrer Situation von der Rechtsverfolgung oder -verteidigung absehen würde, wenn sie die Kosten selbst aufbringen müsste. Dies kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung z. B. der Fall sein, wenn Vollstreckungsversuche bereits mehrfach ohne Erfolg geblieben sind.
- Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen
Sie müssen bedürftig sein, d. h. Sie können die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht oder nur teilweise aufbringen.
Zur Finanzierung eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie auch auf Ihr Vermögen (insbesondere Ersparnisse) zurückgreifen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung und Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind und die ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren (z. B. Gewerkschaften), müssen ebenfalls vorrangig in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die Ihnen zum Unterhalt verpflichtet sind, z. B. Ehepartner(innen).
Außerdem haben Sie Ihr (Netto-)Einkommen einzusetzen. Von diesem werden allerdings zu Ihren Gunsten verschiedene Beträge abgezogen, z. B. Wohnkosten oder bestimmte Freibeträge, wenn Sie z. B. erwerbstätig sind oder Unterhalt zu leisten haben. Die genaue Berechnung des „einzusetzenden Einkommens“ kann in Einzelfällen kompliziert sein und wird vom Gericht anhand der von Ihnen im Formular ZP 1a versicherten Angaben vorgenommen.