Mit Prüfung des Befähigungsnachweises:
Beglaubigte Kopie der Hochschulurkunde und des Hochschulzeugnisses (bzw. einer gleichrangigen Lehranstalt im Sinne des Niedersächsischen Architektengesetz (NArchtG))
Nachweis Regelstudienzeit bei Bachelor- und Masterstudiengängen
Amtliche Übersetzung der zuvor genannten Dokumente (bei ausländischen Abschlüssen)
Bescheinigung nach EU-Berufsanerkennungsrichtlinie
Hochschulabschlüsse, die sich wesentlich von den Anforderungen eines deutschen Abschlusses unterscheiden, können durch Ausgleichsmaßnahmen angeglichen werden.
Nachweise über die zweijährige Berufspraxis in der beantragten Fachrichtung seit dem Fach- bzw. Hochschulabschluss; Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die ihr Berufspraktikum nach dem 15.10.2018 begonnen haben, müssen ihr Berufspraktikum unter Aufsicht eines eingetragenen Architekten bzw. Architektin absolviert haben
Fortbildungsnachweise - je ein Nachweis zu den Themenbereichen:
Öffentliches Baurecht
Privates Baurecht
Baupraxis
Wirtschaftlichkeit des Planens des Bauens
Management und Kommunikation
Nachweis Arbeitsvertrag bei angestellter Tätigkeit oder angestellter Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen
Kopie Einzahlungsbeleg
Ohne Prüfung des Befähigungsnachweises:
Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit
Meldebescheinigung über den Hauptwohnsitz im Land Niedersachse oder Nachweis des Geschäftssitzes/der Niederlassung im Land Niedersachsen oder Nachweis der überwiegenden Beschäftigung im Land Niedersachsen
Kopie Einzahlungsbeleg