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Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach BImSchG Genehmigung für störfallrelevante Änderung

Zuständige Stelle(n)

Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Stilleweg 2
30655 Hannover
+49 511 643-0

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg (Oldenburg)
0441 80077-0


Leistungsbeschreibung

Sie betreiben eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, die einen Betriebsbereich darstellt oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und planen an der Anlage störfallrelevante Änderungen vorzunehmen?

Wenn durch die störfallrelevante Änderung

  • der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird,
  • der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder
  • eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird

bedarf dies einer Genehmigung.Hierfür müssen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung stellen und alle erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung einreichen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Einer Genehmigung bedarf es jedoch dann nicht, wenn und soweit die Pflicht, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben gewährleistet wird.


Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren fallen je nach Zeitaufwand unterschiedlich aus. Mindestens werden jedoch 1500 Euro berechnet. 


Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz


Fachlich freigegeben am

26.10.2023