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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 50 - Soziales
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
04401 927-0


Leistungsbeschreibung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
  • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
  • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Ab dem 01.01.2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung in das neue Sozialgesetzbuch - XII. Buch - (SGB XII) aufgenommen worden. Rentner mit geringem Einkommen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können davon profitieren. Anspruch auf Grundsicherung hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) bestreiten kann.


Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Grundsicherung wird wie Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gewährt. Deswegen müssen zuvor alle anderen Hilfemöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu gehören z. B. die Beantragung anderer Sozialleistungen wie Wohngeld etc. Reicht dann beispielsweise die Rente nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren, könnte es einen Anspruch auf Grundsicherung geben. Aufgabe der Grundsicherung im Alter bei voller Erwerbsminderung ist die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes. Hierzu gehören der Bedarf an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens. Dieser Bedarf wird in der Regel in Form von laufenden, meist monatlich ausgezahlten Leistungen gewährt. Einmalige Beihilfen werden seit der Reform der Grundsicherung zum 01.01.2005 nur noch in Ausnahmefällen (z. B. für Erstausstattung an Bekleidung und für Wohnung) ausgezahlt.

Der Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung, in deren Bereich man wohnt, gestellt werden. Für die Bearbeitung eines Antrages sind vollständige Angaben der persönlichen und wirtschafltichen Verhältnisse erforderlich. Ferner ist der Antragsteller verpflichtet, alle Angaben zu belegen. Zu diesen Belegen gehören zum Beispiel Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie ärztliche Bescheinigungen über die gesundheitliche Verfassung.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.


Voraussetzungen

Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

  • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.


Rechtsgrundlage


Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Formulare