Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung, besteuert.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet
- für zulassungspflichtige Krafträder, soweit diese durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum
- für Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und Hubkolbenmotoren nach
- dem Hubraum und den Schadstoffemissionen
- für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nach
- dem Hubraum und
- den Kohlendioxidemissionen
- für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile, dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.
Für die genannten Ausnahmen ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
Übersicht der Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:
- für Verbrennungsmotoren (unabhängig vom verwendeten Kraftstoff und einschließlich aller Hybride)
- Otto/ Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum EUR 2,00 zuzüglich bei Erstzulassung
- 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
- 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 110
- ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
- Selbstzündungsmotoren: je angefangene 100 cm3 Hubraum EUR 9,50 zuzüglich bei Erstzulassung
- 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
- 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2;00 je g/km vom CO2-Wert über 110
- ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
- Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt EUR 1,84 je angefangene 25 cm3 Hubraum.
- Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse).
- Für Fahrzeuge der verkehrsrechtlich eigenständigen Klasse der dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes und Quads) bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum und der EU-Emissionsklasse.
- „Reine“ Elektrofahrzeuge werden (nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.
- Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit EUR 7,46 je angefangene 1.000 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber EUR 373,24.
Die Feststellungen der Zulassungsstellen sind verbindlich für die Beurteilung:
- der Schadstoffemissionen,
- der Kohlendioxidemissionen,
- der Geräuschemissionen und
- anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie
der Fahrzeugklasse und Aufbauarten.
Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt und von einem von Ihnen benannten Konto eingezogen. Dazu müssen Sie
- bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
- sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
Ausnahmen
In erheblichen Härtefällen können Sie eine Befreiung vom Lastschriftverfahren schriftlich beantragen. Das Vorliegen eines Härtefalles muss von Ihnen im Antrag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Stückelung der Kraftfahrzeugsteuer
Die Kraftfahrzeugsteuer wird für ein Jahr im Voraus von Ihrem Konto abgebucht. Eine Stückelung ist nur möglich, wenn die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer EUR 500,00 im Jahr überschreitet. Einzelheiten dazu regelt § 11 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Günstigerprüfung
Bei einer Erstzulassung Ihres Pkw vor dem 1.7.2009 richtet sich die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer nach der Größe des Hubraums und den Schadstoffemissionen, bei einer späteren Erstzulassung zu einem geringeren Teil nach der Größe des Hubraums und stärker nach der Höhe des Kohlendioxidausstoßes.
Wenn Ihr Pkw zwischen dem 5.11.2008 und dem 30.6.2009 zugelassen wurde, wird die neuere kohlendioxid-orientierte Besteuerung auch dann angewendet, wenn sie für Sie günstiger als die ältere, stärker hubraumorientierte Besteuerung ist (§ 18 Abs. 4a KraftStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2. Buchst. a und b).