Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:
Bei Ehegatten:
- nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
- Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
- Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Bei Kindern:
- Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
- Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
- Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
- erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland
Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.
Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.
Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch: Sofern Sie eine Änderung Ihres Nach- und/oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z.B. bei Eheschließung oder -scheidung) begehren, müssen Sie diese öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.
Folgendes müssen Sie beachten
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Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden
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Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
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Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter (Mutter, Vater, Vormund, Betreuer) den Antrag; ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
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Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
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Der Antragsteller muss ferner erklären , dass ihm bekannt ist, dass Namensänderungen bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrages von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.