Teilen auf Facebook   Als Favorit hinzufügen   Link zur Seite versenden
 

Namensrechtliche Erklärung

Zuständige Stelle(n)

Landkreis Wesermarsch - Fachdienst 32 - Sicherheit & Ordnung
Poggenburger Straße 15
26919 Brake (Unterweser)
04401 927-0

Standeswesen
Am Breithof 6
27804 Berne
04406 941-130


Leistungsbeschreibung

Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Ehegatten:

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Bei Kindern:

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Sofern Sie eine Änderung Ihres Nach- und/oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also nicht z.B. bei Eheschließung oder -scheidung) begehren, müssen Sie diese öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.

Folgendes müssen Sie beachten

  • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden

  • Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.

  • Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter (Mutter, Vater, Vormund, Betreuer) den Antrag; ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.

  • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.

  • Der Antragsteller muss ferner erklären , dass ihm bekannt ist, dass Namensänderungen bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

 

Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrages von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch bei der Verwaltung abgegeben werden, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich beim Landkreis, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Wohnen Sie in einer selbständigen Gemeinde, so ist diese für die Namensänderungen zuständig. Im Landkreis Wesermarsch ist das die Stadt Nordenham.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z.B. Auszug aus dem Familienregister, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis)

  • Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)

  • Eine beglaubtigte Abschrift des Geburtseintrages für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein.

  • Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Heiratsurkunde bzw. eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch.

  • Bei Namensänderungen aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Ablichtung aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs oder der Familienbuchauszug der Familie vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht.

  • Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG).

 

Bitte beachten Sie:

Die Unterlagen sollten jeweils im Original – über das Standesamt Ihres Wohnsitzes - eingereicht werden.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.


Rechtsgrundlage


Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport


Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, der wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.


Anträge / Formulare

Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:

Anträge auf Änderung des Vor- oder Familiennamens erhalten Sie in Ihrem Standesamt oder beim Fachdienst 32 des Landkreises Wesermarsch