Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.
Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.
Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.
Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.
Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.
Spezielle Hinweise für Landkreis Wesermarsch:Anspruch auf Landesblindengeld sowie Blindenhilfe besteht nur, wenn ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB IX (Schwerbehindertenrecht; Versorungsamt) zum Merkzeichen „Bl“ für Blindheit ergangen ist und das Merkzeichen „Bl“ zuerkannt wurde.
Die Blindenhilfe nach dem BSHG wird unter Berücksichtigung des Einkommens sowie des Vermögens gewährt.